24.09.2025
Neues Waffengesetz stärkt Sicherheit und ermöglicht weiterhin legalen Waffenbesitz
Der tragische Amoklauf von Graz hat nicht nur unfassbares Leid bei den Betroffenen ausgelöst, sondern das gesamte Land tief erschüttert. In kürzester Zeit haben wir daher eine umfassende Novelle des Waffengesetzes beschlossen.

Gewalt und Waffenmissbrauch dürfen in unserem Land keinen Platz haben. Wir haben daher die umfassendste Reform des Waffengesetzes seit rund 30 Jahren beschlossen. Wir schaffen strengere Kontrollen und klarere Regeln, ohne dabei Handlungsfreiheit der Bevölkerung durch Überregulierung einzuschränken. Das heißt, dass Bereiche wie die Jagd und der Schießsport, für die bereits seit Jahren strenge Regeln gelten, nicht durch zusätzliche Anforderungen belastet werden.
Neuerungen Waffengesetz
Neuaufstellung der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit
- Erhöhung der Qualität der klinisch-psychologischen Gutachten (verpflichtendes Explorationsgespräch und moderne Testverfahren)
- 10-Jahres-Sperre für Betroffene nunmehr ab dem zweiten negativen Gutachten innerhalb von 12 Monaten
Anhebung des Mindestalters für Erwerb von Schusswaffen
- Für Schusswaffen der Kategorie A und B auf 25 Jahre
- Für Schusswaffen der Kategorie C auf 21 Jahre
- Ausnahmen wie bisher z.B. für Berufsausübung, Jäger oder Sportschützen
Einführung Probephase von waffenrechtlichen Bewilligungen
- Befristung von 5 Jahren bei „Erstausstellungen“, sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz der jeweils beantragten waffenrechtlichen Urkunde ist (Waffenbesitzkarte oder Waffenpass)
- Nach Ablauf von 5 Jahren erneute Verlässlichkeitsprüfung inkl. Gutachten
- Danach unbefristete Bewilligung, außer man ist kein EWR-Bürger, dann wiederkehrende Befristung
Einführung einer waffenrechtlichen Bewilligung für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C („Waffenbesitzkarte light“)
Verbesserte Zusammenarbeit und verbesserter Informationsaustausch zwischen den Behörden
- Waffenbehörde erhält künftig Informationen betreffend die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst (Stellungsergebnisse)
- Verständigung der Waffenbehörde durch zuständige Jagdbehörde, wenn einem Betroffenen die Jagdkarte entzogen wurde oder deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist
- Waffenbehörde prüft, ob Verlässlichkeit gegeben ist oder die Voraussetzungen für ein Waffenverbot vorliegen
- Verständigung der Waffenbehörde durch Staatsanwaltschaft, sobald eine Anklage wegen bestimmter mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen gegen einen Betroffenen eingebracht wird
- Waffenbehörde prüft, ob Voraussetzungen für ein Waffenverbot vorliegen
Erweiterte Kontrollbefugnisse für Polizei
- Im Umkreis von Schulen und Kindergärten
Erweiterung der Wartefrist (sogenannte „Abkühlphase“)
- Anstatt drei Werktagen nun vier Wochen
- Prüfung der Einhaltung durch Waffenhändler (wie bisher)
- Nunmehr für alle Schusswaffen, sofern es sich um Ersterwerb in der Kategorie handelt
Neue Regeln für privaten Waffenverkauf
- Überlassung von Schusswaffen künftig nur mehr bei Waffenhändlern, sofern damit eine Eigentumsübertragung verbunden ist
- Waffenhändler hat zu prüfen
- ob Wartefrist (sogenannte „Abkühlphase“) eingehalten wurde
- ob ein Waffenverbot gegen Erwerber besteht